Einladung zur Mitgliederversammlung

Einladung zur Mitgliederversammlung

Hiermit laden wir die Vereinsmitglieder zu einer Mitgliederversammlung am Freitag, den 1.10.2019
um 16.30 Uhr in 59199 Bönen Friedrichstr. 26 ein.

Tagesordnungspunkte:

Satzungsänderung der §§ 3 und 7 wie folgt:


Notwendige Satzungsänderung

Der § 3 „Gemeinnützigkeit“ wird wie folgt geändert.
Alte Fassung des § 3:
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

Der §  3 lautet jetzt neu:
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Vorstand Änderung
Der § 7 lautete alt:
§ 7 Vorstand.
I. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und 1 weiteren Vorstandsmitgliedern,
1. dem / der  Vorsitzenden
2. dem / der  ersten  stellvertretenden Vorsitzenden
Vorstände im Sinne von §29 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende mit Alleinvertretungsbefugnis.
II. Der Verein kann die Vorstandsmitglieder anstellen und in Anlehnung an BAT ein Gehalt zahlen.
III. Die Vorstandsmitglieder sind von den Vorschriften des § 181 BGB befreit.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand aus den Vereinsmitgliedern auf die Dauer von acht Jahren. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse möglichst einmütig, sonst nach Stimmenmehrheit. Der Vorstand übt seine Tätigkeit in der Regel ehrenamtlich aus  und erhält hierfür eine angemessene Aufwandsentschädigung.  Daneben erhalten Vorstandsmitglieder Ihre Auslagen erstattet. Mitglieder des Vorstandes haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.
IV. Der Kassierer wird durch 2 von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer mindestens einmal pro Jahr geprüft.  Der Prüfbericht muss auf der jährlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden und ist zu erörtern.
V. Der Vorstand kann um einen Ehrenvorsitzenden erweitert werden, der von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt wird. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Ehrenvorstand wird unterstützende und beratend tätig. Er hat kein Stimmrecht und darf den Verein in verpflichtenden Rechtsgeschäften nicht vertreten.
Vom Vorstand können gemeinsam besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB für einzelne Aufgabenbereiche bestellt werden. Ein besonderer Vertreter ist jeweils gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.
Der Vorstand ist ferner berechtigt , für bestimmte Aufgabengebiete oder bestimmte Einzelfälle Vollmachten – auch mit Einzelvertretungsmacht- zu erteilen.
Der Vorstand hat die ihm obliegenden Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu erfüllen. Der Verein kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Vorstand hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
IV . Der  Vorstand  ist  zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins befugt. Vom Vorstand können  besondere Vertreter  im Sinne des § 30 BGB für einzelne Aufgabenbereiche bestellen. Ein besonderer Vertreter ist jeweils gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt. Der Vorstand ist ferner berechtigt, für bestimmte Aufgabengebiete oder bestimmte Einzelfälle Vollmachten - auch mit Einzelvertretungsmacht - zu erteilen. Der Vorstand hat die ihm obliegenden Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu erfüllen. Der Verein kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Vorstand hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

Der § 7 lautet jetzt neu:
§ 7 Vorstand.
I. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und 1 weiteren Vorstandsmitgliedern,
1. dem / der  Vorsitzenden
2. dem / der  ersten  stellvertretenden Vorsitzenden
II. Vorstände im Sinne von §29 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende mit Alleinvertretungsbefugnis.
Die Vorstandsmitglieder sind von den Vorschriften des § 181 BGB befreit.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand aus den Vereinsmitgliedern auf die Dauer von acht Jahren. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse möglichst einmütig, sonst nach Stimmenmehrheit. Der Vorstand übt seine Tätigkeit in der Regel ehrenamtlich aus  und erhält hierfür eine angemessene Aufwandsentschädigung.  Daneben erhalten Vorstandsmitglieder Ihre Auslagen erstattet. Mitglieder des Vorstandes haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.
III. Der Kassierer wird durch 2 von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer mindestens einmal pro Jahr geprüft.  Der Prüfbericht muss auf der jährlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden und ist zu erörtern.
IV. Der Vorstand kann um einen Ehrenvorsitzenden erweitert werden, der von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt wird. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Ehrenvorstand wird unterstützende und beratend tätig. Er hat kein Stimmrecht und darf den Verein in verpflichtenden Rechtsgeschäften nicht vertreten.
V . Der  Vorstand  ist  zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins befugt. Vom Vorstand können  besondere Vertreter  im Sinne des § 30 BGB für einzelne Aufgabenbereiche bestellt werden.  Ein besonderer Vertreter ist jeweils gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt. Der Vorstand ist ferner berechtigt, für bestimmte Aufgabengebiete oder bestimmte Einzelfälle Vollmachten - auch mit Einzelvertretungsmacht - zu erteilen. Der Vorstand hat die ihm obliegenden Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu erfüllen. Der Verein kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Vorstand hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

Nach einer Rüge des Finanzamtes muss die Satzung in § 3 und 7 geändert werden, damit die Gemeinnützigkeit nicht aberkannt wird.

Bönen, den 13.9.2019 
gez. A.Hunecke
1.Vorsitzende